Die BAB dient lt. Arbeitsagentur
der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG)
der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG)
der freien Berufswahl (Art. 12 GG)
Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Auszubildende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Weitere Infos unter www.arbeitsagentur.de
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